Schadensfall - Ihre Ansprechpartner und Pflichten |
Ein Schaden ist auch bei aller Vorsicht und Sorgfalt schnell entstanden und dann ist es gut, wenn man weiß was man zu tun hat und an wen man sich wenden muss. Daher finden Sie hier eine Übersicht der Kontaktdaten für die Schadensbearbeitung bei den Versicherern und auch eine kurze Zusammenfassung von den Pflichten, die sie in einem Schadensfall zu beachten haben. | |||
Ansprechpartner und Kontakte für den Schadensfall | |||
Mittlerweile besteht bei den Versicherern fast durchgängig die Möglichkeit einen eventuellen Schadensfall über einen entsprechenden Zugang auf der Internetseite der Versicherung digital anzuzeigen. Natürlich gibt es alternativ auch die Möglichkeit den Schaden per Email an den Versicherer zu übermitteln oder die Schadenanzeige telefonisch vornzunehmen. Sollten Sie sich für die telefonische Schadensanzeige entscheiden ist es empfehlenswert das Telefonat zu protokollieren und sich insbesondere die Uhrzeit und den Namen des Ansprechpartners zu notieren. | |||
Versicherer | Sparte | Telefonnummer | Email-Anschrift |
Allcura | Vermögensschadenshaftpflicht | 040 226337-832 | s.willburger@allcura-versicherung.de |
Allianz | Vermögensschadenshaftpflicht | 0899252963240 | vh-schaden@allianz.de |
Allianz | Haftpflichtschäden bis 49.999 € | 0899252960117 | sachschaden@allianz.de |
Allianz | Haftpflichtschäden ab 50.000 € | 0800 0000030 | sachschaden@allianz.de |
AXA | Alle Sparten | 0221 148-50301 | schaden@axa.de |
Die Haftpflichtkasse | Firmenkunden | 06154 601-1272 | fks@haftpflichtkasse.de |
Die Haftpflichtkasse | Privatkunden | 06154 601-1272 | pks@haftpflichtkasse.de |
Die Haftpflichtkasse | Hausrat / Unfall | 06154 601-1272 | uhs@haftpflichtkasse.de |
HDI | Vermögensschadenshaftpflicht | 0511 3031-568 | HUS-Schaden@hdi.de |
HDI | Betriebshaftpflicht | 0511 3031-562 | HUS-Schaden@hdi.de |
HDI | Haftpflicht Privatkunden | 0511 3031-368 | HUS-Schaden@hdi.de |
HDI | Sachwerte Firmen | 0511 3031-573 | HUS-Schaden@hdi.de |
HDI | Sachwerte Privat | 0511 3031-363 | HUS-Schaden@hdi.de |
Hiscox | Berufliche Risiken | 089 545801-400 | hiscox.schaden@hiscox.de |
Hiscox | Sachwerte | 089 545801-300 | hiscox.schaden@hiscox.de |
Interrisk | Haftpflicht | 0611 2787-322 | info@interrisk.de |
Interrisk | Sachwerte | 0611 2787-323 | info@interrisk.de |
Interrisk | Unfall | 0611 2787-321 | info@interrisk.de |
Markel | Alle Sparten | 089 8908316-66 | schaden@markel.de |
R+V | Vermögensschadenshaftpflicht | 0611 1675-0507 | schaden@ruv.de |
R+V | Sonstige Schadensfälle | 0611 1675-0507 | schaden@ruv.de |
Ihre Pflichten im Schadensfall | |||
Die Pflichten in einem Schadensfall (auch Versicherungsfall genannt), sind bei den einzelnen Versicherern zum Teil recht unterschiedlich geregelt. Daher ist es wichtig, dass sie sich bei einem Schaden durch einen Blick in die Versicherungsbedingungen Kenntnis über Ihre Obliegenheiten verschaffen und diese möglichst genau zu beachten. Natürlich stehen wir Ihnen im Fall der Fälle auch immer als Ansprechpartner zur Verfügung. In der Regel sind die folgenden Obliegenheiten in einem Schadensfall zu erfüllen: |
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1. Haftpflichtversicherung |
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Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Sie haben dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen mitzuteilen, die Ihre Verantwortlichkeit gegenüber einem Geschädigten zur Folge haben könnten. Macht der Geschädigte seinen Haftpflichtanspruch gegen Sie geltend, so sind Sie zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet. Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt, Ihnen gerichtlich der Streit verkündet oder ein Schiedsgerichtsverfahren angestrengt, haben Sie dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen Sie wegen des den Haftpflichtanspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur Leistung verpflichtet |
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Sie sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des gegebenenfalls zu beauftragenden Rechtsanwalts) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern Ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. |
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2. Gebäude-, Inventar- oder Hausratversicherung |
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Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles:
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